Lizenzvertrag
Burgdorf, 8. September 2009
Präambel
Als Endbenutzer im Sinne dieses Vertrags gilt derjenige, der diesen im Rahmen des vorliegenden Installationsprozesses ausdrücklich annimmt und somit den Installationsprozess fortführt. Sofern die Installation in Erfüllung eines Arbeitsvertrags erfolgt, gilt der Arbeitgeber als Endbenutzer.
Sofern der Endbenutzer betreffend die zu installierenden Geocom-Produkte bereits über einen gültigen Lizenzvertrag mit Geocom verfügt, entfaltet das Annehmen des vorliegenden Vertrags keinerlei zusätzliche Rechtswirkungen.
Ansonsten kommt der Vertrag durch Akzept des Endbenutzers (Klicken des entsprechenden Häkchens) und Fertigstellen der Installation gültig zustande.
Der vorliegende Vertrag richtet sich somit insbesondere an folgende Endbenutzer:
- bestehende Kunden (nachfolgend: Kunden) der Geocom, die die Nutzungsrechte an den Geocom-Produkten rechtmässig erwarben, bis anhin jedoch keinen schriftlichen Lizenzvertrag unterzeichnet haben.
- Endbenutzer (nachfolgend: Testbenutzer), die im Rahmen des technischen Schutzes der Geocom-Produkte über eine Lizenzdatei verfügen, welche seitens Geocom für Testzwecke erstellt und mit einer zeitlichen Beschränkung versehen wurde. Nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung muss die Software deinstalliert werden.
- Nutzer einer persönlichen Entwicklerlizenz im Rahmen des Geocom Developer Network GDN. Die im Rahmen von GDN erworbene Lizenz ist darf nur für die Entwicklung von neuen Fachschalen verwendet werden. Die Lizenz ist persönlich ausgestellt und darf nicht übertragen werden. Ein produktiver Einsatz (für die Datenerfassung, -pflege oder Analyse) ist nicht erlaubt.
- alle Endbenutzer, die ohne Kontakt zu Geocom in Besitz der zu installierenden Geocom-Produkte gelangt sind (nachfolgend: faktischer Endbenutzer). Der faktische Endbenutzer anerkennt hiermit, dass er sich bis anhin in unberechtigtem Besitz von Geocom-Produkten befunden hat und verpflichtet sich, mit Geocom bezüglich der zu installierenden Produkte in Verbindung zu treten, um die entsprechenden Lizenzen zu erwerben und somit die Installation und den Gebrauch derselben auf eine rechtlich und wirtschaftlich korrekte Basis nach Massgabe des nachfolgenden Lizenzvertrags zu stellen!
1. Vertragsgegenstand / Allgemeines
- Der vorliegende Vertrag regelt das immaterialgüterrechtliche Verhältnis und die damit zusammenhängenden Aspekte zwischen Geocom und dem Kunden bezüglich sämtlicher sich beim Kunden befindenden Software-Module, den damit ausgelieferten Medien bzw. Fachschalen und den Dokumentationen (nachfolgend: Geocom-Produkte), an denen Geocom Immaterialgüterrechte (insbesondere das Urheberrecht) zustehen und für die das jeweilige Einzelgeschäft dem vorliegenden Vertrag unterstellt wurde. Im Sinne von allgemeinen Lizenzbestimmungen wird er zwischen Geocom und dem Kunden im Regelfall bloss einmal mit Gültigkeit für alle Einzelgeschäfte zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen. Welche Einzelgeschäfte diesem Vertrag unterstellt sind, ist aus den jeweiligen Angeboten ersichtlich.
- Unter Software-Modulen werden in diesem Vertrag der maschinenlesbare Objekt-Code oder Teile desselben (einschliesslich dynamisch eingebundener Programmbibliotheken) verstanden.
- Unter Medien bzw. Fachschalen werden in diesem Vertrag sämtliche Definitions- bzw. Konfigurations-Dateien, unabhängig vom verwendeten Format, sämtliche Schnittstellendefinitionen, Datenmodelle, Fonts und ESRI-Styles sowie jegliches dem Kunden ausgeliefertes Material verstanden, das dem Betrieb, der Konfiguration oder der Erweiterung der Software-Module dient.
- Geocom-Produkte, einschliesslich der lizenztechnisch relevanten Schutzmechanismen, werden dem Kunden ausschliesslich gestützt auf Einzelgeschäfte, die diesem Vertrag unterstellt sind, ausgeliefert.
- Die jeweilige Lieferung gilt vom Kunden, Gewährleistungsansprüche ausgenommen, als inhaltlich (Art und Menge der gelieferten Produkte) vollumfänglich und stillschweigend akzeptiert, sofern innert 30 Tagen nach Erhalt derselben bei Geocom keine schriftliche und begründete Beanstandung derselben durch den Kunden eintrifft. Für akzeptierte Lieferungen erbringt der dazu gehörende Lieferschein vollen Beweis.
2. Formvorschriften
- Zur Gültigkeit aller Vertragsänderungen und/oder ausserordentlichen Vertragsbeendigungen bedarf es der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
- Sofern in diesem Vertrag auf die Schriftform verwiesen wird und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist, sind unter diesem Begriff Schriftstücke zu verstehen, die die rechtsgültigen Unterschriften beider Vertragsparteien tragen.
- Handelt es sich bei den Schriftstücken um einseitige, auf diesen Vertrag gestützte bzw. von diesem Vertrag vorgesehene Mitteilungen einer Vertragspartei an die andere, bedarf es für die Einhaltung der Schriftform bloss der rechtsgültigen Unterschrift(en) der mitteilenden Partei.
3. Verhältnis zu Immaterialgüterrechten Dritter
- Einige Geocom-Produkte bauen auf Produkten auf, an denen Dritten (nachfolgend: Drittanbieter) immaterialgüterrechtliche Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht, zustehen.
- Sofern es sich beim Drittanbieter um das Environmental Systems Research Institute, Redlands, CA, USA (nachfolgend: ESRI) handelt, verpflichtet sich der Kunde, mit diesem einen separaten Lizenzvertrag (nachfolgend: Master License Agreement) bezüglich dessen Produkten abzuschliessen, sofern ein solches zwischen dem Kunden und ESRI noch nicht bestehen sollte. Geocom hat in diesem Zusammenhang allenfalls bloss eine Vermittlerrolle.
- ESRI-Produkte können in folgenden Formen lizenziert werden:
- Voll-Lizenz
- OEM-Lizenz
- Sofern in der jeweiligen Offerte eine OEM-Lizenzierung vereinbart wurde, werden dem Kunden die nachfolgenden Beschränkungen bzw. Pflichten auferlegt:
- Der Kunde akzeptiert, dass er aufgrund des gewählten Lizenzmodells bloss Extensions beziehen kann, für die ebenfalls die Möglichkeit einer OEM-Lizenzierung seitens ESRI besteht.
- Der Kunde verpflichtet sich, die ESRI-Produkte nur so weit zu nutzen, als dies für den ordnungsgemässen Gebrauch der Geocom-Produkte notwendig ist. Eine von den Geocom-Produkten unabhängige bzw. losgelöste Nutzung der OEM-lizenzierten ESRI-Produkte ist dem Kunden untersagt.
4. Nutzungsrechte an Geocom-Produkten / Schutzmechanismen
- Dem Kunden werden bezüglich der Geocom-Produkte die in den nachstehenden Ziffern spezifizierten Nutzungsrechte eingeräumt. Die Aufzählung ist abschliessend. Sämtliche nicht spezifizierten Rechte an den Geocom-Produkten verbleiben bei Geocom.
- Bestehen seitens des Kunden Zweifel bezüglich der durch diesen Vertrag definierten Rechtmässigkeit hinsichtlich angestrebter oder bereits praktizierter Nutzungsformen, verpflichtet sich dieser, eine entsprechende schriftliche Anfrage an Geocom zu richten.
- Geocom räumt dem Kunden an den Geocom-Produkten ein nicht-ausschliessliches, nicht übertragbares und hinsichtlich zeitlicher Aspekte gemäss der jeweiligen Offerte spezifiziertes Nutzungsrecht ein.
- Dieses Nutzungsrecht umfasst sämtliche zum ordentlichen Gebrauch notwendigen Handlungen, insbesondere die Installation, den ordnungsgemässen Gebrauch als solchen sowie die Anfertigung einer Sicherungskopie pro lizenziertes Geocom-Produkt.
- Als Übertragung gilt jedwede nutzungsrelevante Vereinbarung mit anderen juristischen oder natürlichen Personen, die Geocom-Produkte betrifft, insbesondere die Unterlizenzierung. Ausgenommen ist der vertragskonforme Gebrauch durch externe Mitarbeiter, sofern dieser Gebrauch ausschliesslich den Interessen des Kunden dient und der Kunde dem externen Mitarbeiter sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag in einer schriftlichen Vereinbarung überbindet. Ebenfalls ausgenommen ist die Übertragung an Tochtergesellschaften innerhalb eines Konzernverhältnisses, sofern der Kunde der Tochtergesellschaft sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag in einer schriftlichen Vereinbarung überbindet.
- Die mengenmässige Lizenzierung der Geocom-Produkte ist in der jeweiligen Offerte spezifiziert.
- Einige der Geocom-Produkte (insbesondere die Software-Module) sind mit einem technischen Schutz (nachfolgend: Schutz) versehen und werden mit diesem Schutz ausgeliefert. Der Schutz besteht in der Regel aus folgenden Komponenten:
- Hardware-Key (nachfolgende: Dongle)
- Lizenz-Datei
- Software (insbesondere Lizenz-Server-Software)
- Vorbehältlich anders lautender Anweisung durch Geocom ist es dem Kunden untersagt, an diesen Komponenten irgendwelche Manipulationen vorzunehmen.
- Für die gemäss den jeweiligen Lieferscheinen an den Kunden ausgelieferten Dongles gilt das Übertragungsverbot sinngemäss.
- Der Kunde verpflichtet sich, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Dongles und Lizenz-Dateien vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte zu schützen.
- Im Falle eines sich mit der Zeit ergebenden Defekts an ausgelieferten Dongles verpflichtet sich Geocom auf schriftliches Ersuchen hin, diese gegen Bezahlung einer (kostendeckenden) Bearbeitungsgebühr und der Wiederbeschaffungskosten so schnell wie möglich zu ersetzen.
- Weisen die Dongles bereits bei Auslieferung die Defekte auf, erfolgt die Ersatzlieferung auf Kosten von Geocom. Trifft bei Geocom innert 30 Tagen nach Eintreffen Lieferung beim Kunden keine schriftliche Beanstandung der Dongles ein, gelten diese als defektfrei.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seitens Geocom unter Umständen eine Nachbestellung beim Lieferanten notwendig wird und auf dessen Lieferfristen kein direkter Einfluss genommen werden kann.
- Der Kunde verpflichtet sich, die defekten und zu ersetzenden Dongles nach Erhalt der Ersatzlieferung innert 10 Tagen und auf eigene Kosten mit eingeschriebener Sendung an Geocom zu retournieren.
- Treffen die defekten Dongles aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht fristgerecht ein, schuldet er Geocom für die in der Ersatzlieferung vorhandenen Lizenzen die ordentliche Lizenzgebühr gemäss der zugehörigen Original-Offerte.
- Im Falle eines Verlusts eines oder mehreren Dongles seitens des Kunden schuldet dieser Geocom für eine allfällige Ersatzlieferung eine Bearbeitungsgebühr sowie die volle Lizenzgebühr für die in der Ersatzlieferung vorhandenen Lizenzen.
- Die Rücküberführung von Geocom-Produkten in den Quellcode (nachfolgend: Dekompilation) bzw. die Nutzung desselben ist ausschliesslich im Konkursfall der Geocom zulässig.
- Dem Kunden ausgehändigte Dokumentationen dürfen von diesem nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch Geocom vervielfältigt werden und müssen in diesem Fall die ursprünglichen Urheberrechtsvermerke unverändert enthalten.
- Für jeden Verstoss gegen die Pflichten aus den Ziffern 4e, 4h und 4m schuldet der Kunde Geocom eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.—. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Kunden nicht von den entsprechenden Pflichten. Vorbehalten bleiben allfällige Schadenersatzforderungen in diesem Zusammenhang, wobei die Konventionalstrafen an dieselben angerechnet werden können.
5. Ausserordentliche Vertragsbeendigung
- Geocom hat das Recht, vom vorliegenden Vertrag mittels schriftlicher Benachrichtigung des Kunden fristlos zurückzutreten, falls der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfristansetzung keine Zahlung leistet.
- Geocom hat das Recht, vom vorliegenden Vertrag mittels schriftlicher Benachrichtigung des Kunden fristlos zurückzutreten, falls dieser gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Ziffern 4e, 4h, und/oder 4m verstösst.
- Im Falle einer ausserordentlichen Vertragsbeendigung gemäss den Ziffern 6.2.1 - 6.2.3 sind sämtliche dem Kunden bereits gelieferte Geocom-Produkte gemäss folgender Regelung zu behandeln:
- Sämtliche physisch ausgehändigten Geocom-Produkte sind innert 10 Tagen nach der schriftlichen Benachrichtigung an Geocom zu retournieren. Dieser Umstand und insbesondere dessen Vollständigkeit ist Geocom schriftlich zu bestätigen.
- Sämtliche beim Kunden in elektronischer Form vorhandenen Geocom-Produkte, insbesondere installierte oder zur Installation geeignete Software (oder Teile derselben) und die dazu gehörenden Medien sowie elektronisch übermittelte Dokumente, sind, einschliesslich sämtlicher Sicherungskopien derselben, innert 10 Tagen nach der schriftlichen Benachrichtigung unwiederbringlich zu löschen. Dieser Umstand und insbesondere dessen Vollständigkeit ist Geocom schriftlich zu bestätigen.
- Für jeden Verstoss gegen die Pflichten aus dieser Ziffer schuldet der Kunde Geocom eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.—. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Kunden nicht von den entsprechenden Pflichten.
- Eine ausserordentliche Vertragsbeendigung zieht auch eine fristlose Beendigung eines allfälligen Wartungsvertrags zwischen dem Kunden und Geocom nach sich. Bereits entrichtete Wartungsgebühren entfallen.
6. Sachgewährleistung / Garantie
- Geocom bietet innert einem Monat nach erfolgter Lieferung der Produkte bezüglich dessen Funktionalität kostenlos Gewähr (nachfolgend: Garantieleistungen) für Abweichungen vom objektiv und gemäss Produktebeschrieb zu erwartenden Zustand (nachfolgend: Mängel).
- Mängel sind Geocom seitens des Kunden fristgerecht schriftlich und nachvollziehbar anzuzeigen.
- Für die Nachvollziehbarkeit bedarf es insbesondere einer exakten Umschreibung der Betriebsbedingungen (eingesetzte Hardware, Software) sowie alle zur exakten Reproduktion des Fehlers notwendigen Informationen betreffend die genaue Vorgehensweise, welche zu demselben geführt hat.
- Geocom verpflichtet sich, die Behebung der angezeigten Mängel innert einem dem damit verbundenen Aufwand angemessenen Zeitraum zu beheben.
- Geocom kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die Produkte ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, Informatiksystemen und anderen Programmen eingesetzt werden können, noch dass durch die Korrektur von Programmfehlern das Auftreten weiterer Programmfehler ausgeschlossen wird.
7. Rechtsgewährleistung
- Geocom erklärt, dass sie die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrags überlassenen bzw. übergebenen Produkte selbst entwickelt hat und ihr daran die entsprechenden Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht, zustehen oder dass sie die entsprechenden Rechte an diesen Erweiterungen oder Teilen davon vom Rechtsinhaber zum Gebrauch und Vertrieb erworben hat und dass ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags keine vorgehenden Rechte Dritter bekannt sind.
- Sollten Dritte gegen den Kunden wegen Verletzung angeblich ihnen zustehender Schutzrechte an den Produkten glaubwürdige und hinreichend substantiierte Ansprüche geltend machen, wird Geocom auf eigene Kosten die Verteidigung führen und allfällige dem Kunden durch rechtskräftiges Gerichtsurteil auferlegte Kosten und Schadenersatzleistungen bzw. Vergleichsfolgen in diesem Zusammenhang übernehmen, wenn...
- Geocom vom Kunden sofort schriftlich über diesen Umstand unterrichtet wird, und...
- Geocom vom Kunden in rechtsgenüglicher Form zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleichs, ermächtigt wird, und...
- der Kunde Geocom jegliche zumutbare Unterstützung bietet, und...
- sich der Anspruch des Dritten darauf stützt, dass die Produkte ein bestehendes Schutzrecht verletzen.
- Wenn sich nach Auffassung von Geocom ergibt, dass die Produkte Schutzrechte Dritter verletzen könnten, wird Geocom nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten Abänderungen vornehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder Verhandlungen aufnehmen, um vom besser berechtigten Dritten die entsprechenden Rechte zu erwerben. Sofern diese Massnahmen mit angemessenem und zumutbarem Aufwand nicht zum Ziele führen und die Schutzrechtsverletzung durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, hat der Kunde das Recht, mittels schriftlicher Benachrichtigung fristlos vom vorliegenden Vertrag zurückzutreten. Für die effektive Nutzugsdauer schuldet der Kunde Geocom eine pro-rata-Gebühr.
- Geocom ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch bzw. die glaubwürdige und substantiierte Erhebung eines solchen (nachfolgend: Anspruch) auf Produkten beruht, an denen der Kunde den Anspruch begründende Veränderungen vorgenommen hat und/oder der Kunde die Produkte zusammen mit anderen Programmen oder Daten und/oder unter anderen Umständen als den definierten Einsatzbedingungen genutzt hat und sich der Anspruch aus diesen Umständen ergibt.
8. Haftung
- Die Vertragspartner haften gegenseitig für alle direkten (unmittelbaren) Sach- ,Personen- und Vermögensschäden, die sie sich im Rahmen dieses Vertrags zufügen bis zu einem Maximalbetrag von CHF 1'000'000 pro Schadensfall.
- Die Verschuldensform der leichten Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund, wegbedungen.
- Geocom haftet nicht für Schäden, die aufgrund nicht-bestimmungsgemässen Gebrauchs der von ihr gelieferten Produkte resultieren. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung von Geocom, falls die von ihr gelieferten Produkte auf nicht unterstützter Hardware installiert und/oder in Verbindung mit nicht-kompatibler Software oder sonstwie nicht bestimmungsgemäss verwendet werden.
- Die Haftung für indirekte (mittelbare) Schäden und Folgeschäden jeglicher Art sowie für entgangenen Gewinn und Einkommensausfall, wird, soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund, wegbedungen.
- Geocom haftet nicht für Datenverluste und/oder Datenveränderungen sowie -inkonsistenzen beim Kunden. Dieser ist für ein geeignetes Backup- und Sicherungskonzept für seine Daten verantwortlich.
- Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem jeweils in Anspruch zu nehmenden Vertragspartner setzt eine schriftliche Benachrichtigung desselben innert 30 Tagen nach Feststellung des Schadens (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber innert 6 Monaten nach dessen Entstehung (absolute Verwirkungsfrist), voraus.
9. Vertragsbeginn
- Der vorliegende Vertrag tritt in Kraft, sobald er von beiden Vertragsparteien rechtsgenüglich unterzeichnet ist.
10. Schlussbestimmungen
- Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben.
- Wenn trotz der Bemühungen auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, so vereinbaren die Parteien als Gerichtstand den Ort am Sitz der jeweilig klagenden Partei.
- Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980) werden wegbedungen.
- Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages als nichtig oder rechtsunwirksam erweisen, gelten die übrigen Bestimmungen weiter. In diesem Fall ersetzen die Partner nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmungen in gegenseitigem Einvernehmen durch rechtswirksame so, dass der mit den nichtigen oder unwirksam gewordenen Teilen angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.